Meldepflicht zum Transparenzregister seit August erweitert

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Am 1. August 2021 ist das "Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz Geldwäsche" in Kraft getreten. Es hat zur Konsequenz, dass alle Gesellschaften verpflichtet sind, Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten (= Eigentümerstruktur) an das Transparenzregister zu melden.

Die Meldepflicht besteht auch, wenn sich die relevanten Informationen aus Handelsregister oder anderen öffentlich zugänglichen Quellen ergeben. Die bisherige Mitteilungsfiktion des Geldwäschegesetzes (§ 20 Abs.2 GwG) entfällt. Das Transparenzregister soll dazu dienen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern, indem es Kriminellen erschwert, Gelder zu verstecken und Eigentumsverhältnisse zu verschleiern. Steuerfahnder, Strafverfolgungsbehörden u. ä. können daher Einsicht in das Register nehmen. Die Transparenzpflichten treffen insbesondere alle juristischen Personen des Privatrechts (u. a. AG, GmbH, UG (haftungsbeschränkt), Vereine, Genossenschaften, Stiftungen, Europäische Aktiengesellschaft SE, KG a.A) und eingetragene Personengesellschaften (u. a. OHG, KG, Partnerschaften). Ausnahmen für Kleinbetriebe bestehen nicht. Grundsätzlich von der Mitteilungspflicht ausgenommen sind Einzelunternehmer, eingetragene Kaufleute (e.K.) und GbRs. Handwerksbetriebe, die jetzt erstmalig meldepflichtig sind, müssen sich innerhalb folgender Übergangsfristen im Transparenzregister eintragen:

  • Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien bis zum 31. März 2022
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30. Juni 2022
  • in allen anderen Fällen (z. B. eingetragene Personengesellschaften) bis spätestens zum 31. Dezember 2022.

Zu den „wirtschaftlich Berechtigten“ müssen Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Staatsangehörigkeit sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses angegeben werden. Außerdem sind die Unternehmen verpflichtet, ihre Daten aktuell zu halten. Die Eintragung in das Transparenzregister erfolgt elektronisch. Mitteilungen an die registerführende Stelle zur Eintragung sind gebührenfrei, es fällt jedoch eine jährliche Führungsgebühr in Höhe von 4,80 EUR an. Wer der Mitteilungspflicht nicht nachkommt, riskiert ein Bußgeld.

> Eintragung in das Transparenzregister
> Download: Kurzanleitung für die Eintragung wirtschaftlich Berechtigter